Ausgabe Nummer 41 (2010)
Tierhaltung: Fragen und Antworten zum Ablauf von Übergangsfristen in der TierschutzgesetzTierschutzgesetzgebung
Das Veterinäramt hat weitere Fragen zu Tierschutzbestimmungen, die per 1. September 2013 defi nitiv in Kraft treten, gesammelt und beantwortet sie nachfolgend. Ein erster Teil von Fragen wurde in der Ausgabe vom 24. September 2010 beantwortet. Es soll auch gezeigt werden, dass die Vorschriften auf gut begründeten Erkenntnissen zum Tierwohl beruhen, ohne die Bedürfnisse der Tierhalterinnen und Tierhalter zu vergessen.
Ich halte meine Kühe auf Tiefstreue. Muss ich auch eine Abkalbebucht einrichten?
Gemäss Art. 41 Abs 3 Tierschutzverordnung müssen kalbende Tiere in Laufställen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfi ndet. Diese Bestimmung trägt dem natürlichen Bedürfnis von Rindvieh Rechnung, sich zum Abkalben von der Herde abzusondern, ohne aber jeglichen Sozialkontakt zur Herde zu verlieren. Ausserdem ist sie so formuliert, dass diesem Bedürfnis in der Praxis mit verhältnismässigem Aufwand entgegengekommen werden kann. Insbesondere sollte auf die Festlegung der Anzahl Abkalbebuchten im Verhältnis zur Herdengrösse verzichtet werden können. Daraus ergibt sich, dass kalbende Tiere in jedem Fall von der Herde abgetrennt werden sollen, eben mittels einer Abkalbebucht. Eine zweckmässige Abkalbebucht befindet sich in einem ruhigen Teil des Stallgebäudes, bietet dem darin gehaltenen Tier Sichtkontakt zur übrigen Herde und weist selbstverständlich die gesetzliche Minimalfl äche von 10 m2 und eine Breite von mindestens 2,5 m auf, damit das kalbende Tier jede beliebige Lage einnehmen kann. Idealerweise umfasst sie eine deutlich grössere Fläche als die Minimalanforderung. Dann dürfen gleichzeitig mehrere Tiere rund um die Geburt in der Abkalbebucht gehalten werden, wobei aber jedem einzelnen Tier die gesetzliche Mindestfl äche zur Verfügung stehen muss. Eine Abtrennung zwischen den Tieren wird nicht gefordert. Es macht aber Sinn, eine Möglichkeit zur Abtrennung einzurichten. Auch auf Tiefstreue gehaltene Kühe dürfen im Regelfall nicht in der Herde abkalben und es muss auch in solchen Ställen eine Abkalbebucht eingerichtet werden.
Welche Anpassungen führen dazu, dass ein Stall als «neu eingerichtet» gilt?
Als «neu eingerichtet» gelten selbstverständlich Neubauten, aber auch Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, also bisher nicht als Stall oder als Stall für eine andere Tierart genutzt wurden, sowie Anbauten und Erweiterungen von Ställen. Nicht immer so eindeutig ist die Abgrenzung zwischen «neu eingerichtet» und blosser Instandhaltung, wenn die Anpassung am Haltungssystem, zum Beispiel Trennbügeln, Anbindevorrichtungen oder Liegefl ächen vorgenommen wird. Zum Zeitpunkt von Instandhaltungsmassnahmen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, ist immer zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die Mindestanforderungen für neu eingerichtete Fragen und Antworten zum Ablauf von Übergangsfristen in der Tierschutzgesetzgebung per 31. August 2013 (Fortsetzung) Das Veterinäramt hat weitere Fragen zu Tierschutzbestimmungen, die per 1. September 2013 definitiv in Kraft treten, gesammelt und beantwortet sie nachfolgend. Ein erster Teil von Fragen wurde in der Ausgabe vom 24. September 2010 beantwortet. Es soll auch gezeigt werden, dass die Vorschriften auf gut begründeten Erkenntnissen zum Tierwohl beruhen, ohne die Bedürfnisse der Tierhalterinnen und Tierhalter zu vergessen. Tierhaltung 14 Ställe eingehalten werden können. Wenn Zweifel bestehen, wie eine Anpassung zu gewichten ist, soll die Sache nicht nur mit dem Stallbauer oder einer Beratungsstelle, sondern auch mit dem Veterinäramt besprochen werden. Das Veterinäramt ist die zuständige Stelle, welche entscheidet, ob die Haltung gesetzeskonform ist. Es berücksichtigt dabei das Wohlergehen der Tiere und den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehende Aufwand. Mit einer frühzeitigen Besprechung können spätere Unannehmlichkeiten vermieden werden.
Ist in jedem Fall nur das Lichtmass zulässig, wie ich aus den Erklärungen des Veterinäramtes im «Thurgauer Bauer» vom 24. September 2010 verstanden habe?
Die Distanzmasse sind immer lichte Weiten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Die Ausführungen in der angesprochenen Ausgabe des «Thurgauer Bauer» beziehen sich auf Liegeboxen, wo immer Lichtmasse gelten. Achsmasse fi nden Anwendung bei der Anbindehaltung von Rindvieh, wo der Trennbügel zum Standplatz dazu gerechnet werden darf. Die Standplatzbreite für jedes einzelne Tier darf 110 cm nicht unterschreiten.
Rinder zur Grossviehmast über vier Monate dürfen gemäss Art. 39 Abs. 3 Tierschutzverordnung, ab 1. September 2013 nicht mehr in Einfl ächenbuchten mit Tiefstreu (Stroh) gehalten werden. Dürfen Aufzuchtrinder in einer Tiefstreubucht gehalten werden?
Die permanente Haltung von Rindvieh ab einem gewissen Gewicht auf einer Tiefstreue mit Stroh führt zu abnormem Klauenwachstum sowie Fehlbelastungen der Gelenke und Sehnen. Deshalb wurde diese Haltung verboten. Bei Aufzuchtrindern setzt der Gesetzgeber voraus, dass die Tiere regelmässig ins Freie kommen und dadurch der Klauenabrieb und die Körperhaltung sich natürlich entwickeln können. Deshalb ist die Haltung von Aufzuchtrindern auf Tiefstreue erlaubt. Der regelmässige Auslauf muss aber stillschweigend gewährleistet sein.
Reicht Stroh nicht als alleiniges Raufutter für Kälber?
Ab 1. September 2013 muss allen über zwei Wochen alten Kälbern Heu, Mais oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Das Raufutter darf nicht am Boden, sondern muss in einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel in einer Raufe verabreicht werden. Diese Bestimmungen haben zum Zweck, dass sich die Vormägen auch bei Tränkekälbern natürlich entwickeln können und dass die Kälber auf Grund der einseitigen Milchernährung keine Mangelerscheinungen erleiden. Zudem soll verhindert werden, dass die Einstreu gleichzeitig als Futtermittel betrachtet wird. Mit Stroh können Mangelerscheinungen nicht verhindert werden, weshalb Stroh als alleiniges Raufutter nicht erlaubt ist.
Dr. Paul Witzig, Kantonstierarzt
