Ausgabe Nummer 30 (2004)

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Und wieder brennt ein Heustock

Besitzer von Futterlager haben die Brandschutzvorschriften zu beachten
 
Und wieder brennt ein Heustock
 
Meldung der Kantonspolizei Solothurn vom 7. Juli 2004: Am Mittwoch Morgen brach in einer Scheune in Gunzgen ein Brand aus. Das Feuer, welches rasch um sich greifen konnte, zerstörte das Gebäude und die eingelagerten Futtervorräte vollständig. Aus einem Lauf- und einem Schweinestall, welche direkt an die Scheune angebaut sind, konnten 43 Mutterkühe und über 60 Mutterschweine mit Nachwuchs gerettet werden.
 
So könnte die Auswirkung eines überhitzten Heustocks aussehen. Durch einfache Massnahmen können solche Schäden vermieden werden.
(Bild: Michael Burger, Feuerwehr Frauenfeld)
 
Die durchgeführte Brandursachenabklärung durch die Spezialisten der Polizei hat zwischenzeitlich ergeben, dass sich in der Scheune des Landwirtschaftsbetriebes Römerhof in Gunzgen der Heustock selbst entzünden konnte. Durch Übergärung einer oder mehrerer eingebrachter Heuballen konnte sich das Material über mehrere Wochen erhitzen und in der Folge durch die gebildeten Gärgase und Sauerstoffzutritt selbst entzünden. Durch das Schadenfeuer wurde die Scheune vollständig zerstört. Menschen und Tiere kamen nicht zu Schaden. Durch die Feuerwehr musste der gesamte Heustock unter Mithilfe von Landwirten aus der Umgebung vollständig abgetragen werden. Der entstandene Sachschaden beträgt über 100000 Franken.

Brandverhütung obligatorisch
Solche oder ähnliche Meldungen tauchen jedes Jahr im Sommer mehrmals auf. Das müsste nicht sein. Durch ein paar einfache Massnahmen und vor allem durch regelmässige Temperaturkontrollen können solche Brände verhindert werden. Die Kontrolle durch die Landwirte ist sogar Pflicht. Wer dieser Kontrollpflicht nicht nachkommt, und sich deshalb ein Brandfall entwickelt, handelt fahrlässig. Neben einer Busse riskiert der fehlbare Landwirt, dass im Schadenfall die Versicherung Rückgriff nimmt und eine finanzielle Beteiligung am Schaden verlangt.
Das Merkblatt der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfB) gibt klare Anweisungen, wie eingelagertes Heu kontrolliert werden muss. Diese Vorschriften sind auch in der Verordnung über Brandschutz der kantonalen Feuerwehren festgehalten. Diese sind rechtlich verbindlich.

1. Das Heu möglichst trocken einbringen. Der Wassergehalt soll nicht über 20 Prozent liegen, wenn eine Belüftung möglich ist, nicht über 40 Prozent. Nachträgliche Befeuchtung des Futters durch schadhafte Dächer muss verhindert werden. Die natürliche Luftzirkulation soll gut möglich sein.
2. Heu- und Emdstöcke sind während sechs Wochen nach der Einbringung durch regelmässige Temperaturmessungen zu überwachen.
3. Die normale Erwärmung eines Heustockes darf nicht mehr als 40°C betragen.
4. Ab 50°C sind tägliche Messungen vorzunehmen.
5. Bei 55°C Temperatur sind Massnahmen zu treffen. Als Erstes sollen Löcher in den Stock gebohrt und Gänge geschrotet werden. Gärgase werden abgesaugt und der Stock belüftet.
6. Übersteigt die Temperatur 70°C, besteht Selbstentzündungsgefahr. Die Feuerwehr ist unverzüglich zu benachrichtigen. Der Heustock ist in diesem Fall unter Aufsicht der Feuerwehr abzutragen.

Auch Heuballen überwachen
Neben dem losen Heulager besteht für Heu und Emd in Klein-, Gross- oder Rundballen dieselbe Gefahr der Selbstentzündung, wie das Beispiel aus Gunzgen (SO) zeigt. Auch diese Lager, egal ob gross oder klein, müssen deshalb regelmässig überwacht werden. Als erste Kontrollmassnahme geht es darum, mit Augen, Nase und Händen das Futter zu überwachen. Bei Verdacht auf zu hohe Temperaturen oder bei grossen Futterlagern müssen mit einer Messsonde auch tiefere Schichten kontrolliert werden. Wer keine eigene Messsonde hat, kann eine solche bei der örtlichen Feuerwehr ausleihen. Dort sind auch Spezialgeräte zum Absaugen von Gärgasen und Belüften vorhanden. Weitere Informationen zu den Brandschutzmassnahmen gibt die Broschüre «Brandgefahren auf dem Bauernhof» der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft oder bei der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau.

Adrian von Grünigen, Thurgauer Bauernverband
 
 
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