Ausgabe Nummer 27 (2003)

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Verbot von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern

Verbot von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern
 

Die Lage hat sich noch nicht entschärft

 
In einer Verfügung bekräftigt der Kanton das Verbot von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern. In einem Brief, der diese Woche verschickt wurde, macht das Amt für Umwelt alle Landwirte auf die wegen der Trockenheit erlassenen Regelungen aufmerksam:
  
Trotz des Regens hat sich die Situation nicht wesentlich verändert. Die Bäche sind nach wie vor trocken oder führen sehr, sehr wenig Wasser. Über 40 000 Fische sind letzte Woche aus trockengefallenen Gewässern in grössere «gezügelt» worden – sie haben immer noch zu wenig Wasser im heimischen Bach! Deshalb müssen wir das Wasserentnahmeverbot aus Oberflächengewässern aufrechterhalten. Es gilt für alle Landwirte, auch jene mit Konzessionen, da die Restwasserbestimmungen gemäss Gewässerschutzgesetz unter den jetzigen Verhältnissen nicht eingehalten werden können.
Unten stehend finden Sie den im kommenden Amtsblatt enthaltenen Text der Verfügung des Departementes für Bau und Umwelt (Verbot von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern vom 27. Juni 2003). Ergänzend dazu halten wir nochmals Folgendes fest:
– Landwirte mit ausgewiesenem dringendem Wasserbedarf können eine kurzfristige Entnahmebewilligung beim Amt für Umwelt beantragen. Diese kann nur bei genügendem Wasservorrat resp. Wasserabfluss erteilt werden!
– Folgende Angaben gehören zwingend zum Gesuch: Entnahmeort (Gewässer), Umfang (Förderleistung, Bezugsmenge), Dauer und Verwendungszweck. Gesuche sind unter folgenden Nummern anzumelden: 052 724 24 81 (Marco Baumann) oder 052 724 28 45 (Emil Kuratli). Wir bedauern die jetzige Situation sehr und hoffen mit Ihnen auf baldigen, lang anhaltenden Regen und damit auf eine Normalisierung der Witterungsbedingungen.


Amt für Umwelt, Abteilung Wasserwirtschaft, Marco Baumann
  

Verbot von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern

Aufgrund der herrschenden Wasserknappheit verfügt das Departement für Bau und Umwelt, gestützt auf § 12 Wassernutzungsgesetz (RB 728.1):

  1. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht nur für Bäche, Flüsse und natürliche Weiher, sondern auch für künstliche und bewirtschaftete Weiher wie Mühleweiher, Fischaufzuchtteiche und der Wasserkraftnutzung dienenden Kanäle. Das Verbot tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Es werden keine Einzelverfügungen versandt.
  2. Das Verbot gilt bis zum Widerruf durch das Departement für Bau und Umwelt.
  3. Vom Verbot ausgenommen sind Wasserentnahmen aus dem Bodensee (Obersee, Untersee, Seerhein) oder Rhein. Bis auf Weiteres erlaubt sind ausserdem Wasserentnahmen aus Grundwasser und Quellen.
  4. Gesuche für Ausnahmen von diesem Wasserentnahmeverbot sind an das Amt für Umwelt, Bahnhofstrasse 55 in Frauenfeld zu richten.
  5. Es werden keine Entschädigungen an Konzessionsnehmerinnen und Konzessionsnehmer entrichtet.
  6. Rechtsmittel gegen diese Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
  7. Hinweis auf Strafen:
    § 31 Wassernutzungsgesetz
    Wer vorsätzlich die Anordnungen dieser Verfügung nicht befolgt, wird mit Haft oder Busse bis Fr. 20 000.– bestraft. Bei Gewinnsucht ist die Höhe der Busse unbeschränkt. Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis Fr. 5000.–.

Departement für Bau und Umwelt

Rechtsmittel:
Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, schriftlich Beschwerde geführt werden. Diese ist zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen.

 
 
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