Ausgabe Nummer 10 (2005)
Verfütterungsverbot von Hanf an Nutztiere Deklarationspflicht von Hanf
| Tierhaltung | ||
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Verfütterungsverbot von Hanf an Nutztiere Deklarationspflicht von Hanf
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| Fütterungsverbot von Hanf an Nutztiere Am 26. Januar 2005 hat der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) die Verfütterung von Hanf an Nutztiere mit Änderung der Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 1999 (SR 916.307.1) verboten. Das Verbot gilt für sämtliche Nutztiere Artikel 23a der Futtermittel-Verordnung des Bundesrates vom 26. Mai 1999 (SR 916.307) ermächtigt das EVD, die Stoffe festzulegen, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Die erforderliche Rechtsgrundlage bildet Artikel 159a des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (SR 910.1). Das Verbot wurde aufgrund der gemeinsamen von Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP) und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) durchgeführten Studie beschlossen. Diese hat nachgewiesen, dass bei der Verfütterung von Hanf an Nutztiere THC-Rückstände in der Milch vorkommen können. Am 26. Januar 2005 wurde über dieses Verbot eine Pressemitteilung durch das Bundesamt für Landwirtschaft veröffentlicht. Die gesamte landwirtschaftliche Presse hat darüber berichtet (siehe dazu auch TB Nr. 6, Rubrik Tierhaltung). Die Einhaltung des Fütterungsverbotes von Hanf an sämtliche Nutztiere wird im Rahmen bestehender Kontrollen überprüft. Neben den Nutztierhaltern wird auch der Futtermittelhandel kontrolliert. Dabei ist zu beachten, dass Hanf der letztjährigen Ernte, der sich noch auf den Betrieben befindet, noch verfüttert werden darf. Das Verfüttern von Hanf der kommenden Ernte wird jedoch unter keinen Umständen toleriert. Deklarationspflicht für den Anbau von Hanf Im Kanton Thurgau besteht gemäss Regierungsratsbeschluss vom 31. März 1998 eine Meldepflicht für Eigentümer von Hanfkulturen. Dieser Beschluss hat weiterhin Gültigkeit und lautet wie folgt: Meldestelle für Anbauer von Hanfkulturen gemäss Artikel 66 der Verordnung über Betäubungsmittel und die psychotropischen Stoffe ist das kantonale Landwirtschaftsamt. Bei Hanfpflanzungen mit bewilligtem Saatgut gemäss Artikel 6 der Saatgut-Verordnung in Verbindung mit der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über den Sortenkatalog für Hanf leitet das Landwirtschaftsamt die Angaben zur Überprüfung des THC-Gehaltes an den Kantonsapotheker weiter. Bei Hanfanpflanzungen mit nicht bewilligtem Saatgut erfolgt Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Das Gleiche gilt, wenn bei bewilligtem Saatgut der THC-Gehalt 0,3 Prozent übersteigt. Bestimmungen über die Gewährung von Direktzahlungen Mit Datum vom 2. März 2004 haben wir allen Personen, die im Kanton Thurgau Land bewirtschaften oder Tiere halten, per Post eine Broschüre über die wichtigs-ten Bestimmungen über die allgemeinen Direktzahlungen, die Ökobeiträge, die Sömmerungsbeiträge, die Anbaubeiträge im Ackerbau und die Ökoqualitäts-beiträge zugestellt. Der guten Ordnung halber teilen wir Ihnen mit, dass diese Bestimmungen mit kleinen Änderungen in den BTS-Bestimmungen auch im Jahr 2005 Gültigkeit haben. Frauenfeld, 8. März 2005 Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau Der Chef: Hans Stettler |
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