Ausgabe Nummer 22 (2005)
Verfütterungsverbot von Hanf an Nutztiere ab 2005
Unmissverständlich das Fütterungsverbot gilt für sämtliche Hanfsorten!
Verfütterungsverbot von Hanf an Nutztiere ab 2005
Seit dem Jahr 1998 besteht im Kanton Thurgau eine Meldepflicht für den Anbau von Hanf. Diese Meldepflicht basiert auf dem Regierungsratsbeschluss Nr. 276 vom 31. März 1998. Gestützt auf diesen Beschluss hat das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau mit Datum vom 27. April 2005 die Meldepflicht für das Anbaujahr 2005 im Amtsblatt des Kantons Thurgau und in der Fachzeitschrift «Thurgauer Bauer» publiziert. In der Publikation sind die 12 zugelassenen Industriehanfsorten aufgeführt.
Mit Brief vom 8. März 2005 hat das Landwirtschaftsamt alle Nutztierhalter im Kanton Thurgau persönlich über das ab dem Jahr 2005 geltende Verfütterungsverbot von Hanf an Nutztiere informiert.
Aufgrund verschiedener Anfragen und nach Rücksprache mit dem zuständigen Vizedirektor des Bundesamtes für Landwirtschaft in Bern halten wir Folgendes fest:
Das Verfütterungsverbot an Nutztiere gilt seit dem 1. März 2005 für sämtliche Hanfsorten, die ab dem Jahr 2005 angebaut werden. Das Verfütterungsverbot gilt auch für die 12 Industriehanfsorten, die gemäss Sortenkatalog-Verordnung zum Anbau zugelassen sind.
Wir bitten alle Hanfanbauerinnen und Hanfanbauer, dieses unmissverständliche Verbot zu respektieren.
