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| Direktzahlungen: Reduzierte Tierbestände werden nicht berücksichtigt |
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Verluste wegen Trockenheit werden ausgeglichen
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Landwirte, die wegen der Trockenheit ihre Tierbestände um 10 Prozent oder mehr reduzieren mussten, erhalten den dadurch entstehenden Verlust an Direktzahlungen nach Abzug eines Selbstbehaltes ausgeglichen. Der Bundesrat hat letzte Woche die entsprechende Verordnung verabschiedet und auf den 15. November 2003 in Kraft gesetzt. Die Trockenheitsverordnung ist auch Rechtsgrundlage für trockenheitsbedingte Betriebshilfedarlehen.
Wenn Landwirte wegen der Trockenheit Raufutter verzehrende Nutztiere (RGVE) verkaufen mussten, sinkt der für die Höhe der Direktzahlungen massgebende Tierbestand. Die Bewirtschafter können dadurch im kommenden Jahr wesentliche Beitragsverluste erleiden. Um diese negative Entwicklung möglichst zu verhindern, hat der Bundesrat jetzt in der Trockenheitsverordnung festgelegt, dass die Kantone auf Gesuch hin die RGVE-bezogenen Beiträge gestützt auf die Tierzahlen des Jahres 2003 ausrichten (siehe auch Kasten).
Mindestens 10 Prozent weniger
Die folgenden Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein: Der Tierbestand wurde auf Grund der Trockenheit und des damit verbundenen Mangels an Raufutter um 10 Prozent oder mehr, mindestens aber um zwei RGVE reduziert, und die Betriebsverhältnisse haben sich im 2004 gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich verändert. Voraussetzung ist auch, dass die Direktzahlungen nicht aufgrund des Einkommens oder des Vermögens gekürzt oder verweigert werden.
Weil die Landwirtschaft naturgemäss einem Witterungsrisiko ausgesetzt ist, wird nicht der gesamte Betrag des Vorjahres ausgerichtet. Die Landwirte haben einen Selbstbehalt von 10 Prozent, maximal 2000 Franken, zu tragen.
Betriebshilfedarlehen möglich
Betriebe, die als Folge der Trockenheit wesentliche Ernteausfälle oder trockenheitsbedingte Zusatzkosten in der Höhe von total mindestens 10 000 Franken belegen, können nach der Trockenheitsverordnung beim Kanton ein Gesuch um ein Betriebshilfedarlehen einreichen. Bei Ernteausfällen sind die normalen Ernteschwankungen ausgeschlossen. Als Zusatzkosten werden insbesondere ausserordentliche Futterzukäufe, Futtergelder und Wasserkosten berücksichtigt.
Die im Rahmen der Verordnung beschlossenen Massnahmen haben keine Mehrausgaben gegenüber dem Budget für die Jahre 2003 und 2004 zur Folge. (pd/hil)
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So wirds gemacht:
Das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau teilt zum Gesuchsverfahren Folgendes mit:
Gesuche für RaGVE-Beiträge können im Mai 2004 im Rahmen der Betriebsstrukturdaten-Erhebung gestellt werden.
Gesuche für Betriebshilfedarlehen können bis 31. Dezember 2004 bei der GLIB in Weinfelden eingereicht werden. (mgt)
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