Ausgabe Nummer 46 (2009)

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Verlustverrechnung bei der Hofabtretung

Bei den Hofabtretungen treten oft grosse Buchverluste auf. Sofern gewisse Anforderungen und Bedingungen erfüllt werden, können diese Verluste bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Dies bedingt jedoch eine Abweichung der gängigen Praxis im zeitlichen Ablauf.


Der optimale Zeitpunkt für eine Hofübergabe an die nächste Generation ist nicht immer einfach zu treffen. Aus steuerlicher Sicht ist der Zeitpunkt ideal, wenn bei der Hofübergabe der Buchwert gleich hoch wie der gewünschte Verkaufspreis des Abtreters liegt. In dieser Situation wird kein Gewinn oder Verlust fällig. Mit der Einführung der Unternehmersteuerreform II wird bei der direkten Bundessteuer ab 1. Januar 2011 die separate Liquidationsgewinnsteuer bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder bei Invalidität umgesetzt. Im Kanton Thurgau ist die gesonderte Liquidationsgewinnbesteuerung seit dem Jahr 2008 in Kraft. Mit dieser getrennten Bemessung hat sich die Steuerbelastung für einen allfälligen
Liquidationsgewinn erheblich reduziert. Der Liquidationsgewinn bleibt aber als Erwerbseinkommen AHV-pfl ichtig.

Selbstständige Erwerbstätigkeit massgebend
In vielen Fällen entsteht bei der Hofübergabe als Kaufgeschäft ein Buchverlust, welcher bei der Einkommenssteuer aufgrund der schon vollzogenen Geschäftsaufgabe nicht geltend gemacht werden kann. Die Verrechnung des Buchverlustes aus dem Verkauf der Liegenschaft ist nur bei Weiterführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit möglich. Bei fortgeführter selbstständiger Erwerbstätigkeit kann dieser Verlust während maximal sieben Jahren vorgetragen werden. Darum ist zu prüfen, ob der grundbuchamtliche Verkauf innerhalb der noch aktiven Geschäftstätigkeit umgesetzt werden soll. Der Liegenschaftsantritt wird in einem solchen Fall vorwärts auf den 1. Januar des folgenden Jahres umgesetzt. Die Abrechnung des Pachtzinses im Vergleich zu den Schuldzinsen zwischen dem Verkauf- und Antrittsdatum muss zwischen den Generationen geregelt werden. Sofern der Buchverlust nicht bei den Einkommenssteuern geltend gemacht wurde, kann dieser bei der Grundstückgewinnsteuer innerhalb einer Frist von vier Jahren mit einem zukünftigen Grundstückgewinn verrechnet werden. Diese Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer kommt aber in den meisten Situationen kaum zum Tragen.

Möglichkeit ausschöpfen
Der Zeitpunkt einer Hofabtretung darf nicht nur unter der steuerlichen Optik betrachtet werden, da eine Hofabtretung nicht nur aus Zahlen und Steuern besteht. Sofern der getroffene Zeitpunkt der Hofabtretung gleichzeitig noch eine steuerliche Verlustverrechnung bei der Einkommensteuer ermöglicht, soll man diese Möglichkeit aber ganz klar ausschöpfen. Bei der Planung und Umsetzung der Hofabtretung empfehlen wir, frühzeitig Unterstützung durch einen kompetenten Treuhänder in Anspruch zu nehmen.

Agro Treuhand Thurgau, Weinfelden