Ausgabe Nummer 35 (2005)
Versicherungsleistungen für Ausländer?
Fragen zur Personenfreizügigkeit
Versicherungsleistungen für Ausländer?
Im Zusammenhang mit der Abstimmung über den freien Personenverkehr mit den neuen EU-Staaten wird die Frage gestellt, ob ein Arbeitnehmer aus einem dieser Länder Leistungen der schweizerischen Sozialversicherungen beanspruchen kann.
Im Grundsatz gilt, jede Person ist am Arbeitsort versichert. Es gilt in jedem Fall Gleichbehandlung für EU-Bürger und Schweizer. Jede Versicherung, die für einen Schweizer Arbeitnehmer obligatorisch ist, ist auch für ausländische Arbeitskräfte obligatorisch (AHV, IV, Mutterschaft, Unfallversicherung, Berufliche Vorsorge, Arbeitslosenversicherung, Familienzulagen, Krankenkasse, Krankentaggeldversicherung). Schon heute gelten diese obligatorischen Versicherungen unabhängig, aus welchem Land ein Ausländer stammt. Damit hat jeder Ausländer, der hier arbeitet, auch Anspruch auf Leistungen.
Das Personenfreizügigkeitsabkommen koordiniert in Zukunft lediglich die Leistungen, wenn eine Person in verschiedenen Ländern der EU gearbeitet hat. Die Bedingungen jedes einzelnen Landes müssen eingehalten werden. So besteht zum Beispiel Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung, wenn der Betroffene in den letzen zwei Jahren mindestens während 12 Monaten eine Erwerbstätigkeit mit Beitragspflicht bei der AHV ausgeübt hat. Erwerbstätigkeit in anderen EU-Ländern wird dazugezählt. Weiter ist der Bezug von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz abhängig.
Beispiel Invalidenversicherung: ein Arbeiter wird während des Aufenthalts in der Schweiz krank und dadurch invalid. Er erhält eine Invalidenrente aufgrund seiner einbezahlten Beiträge (IV-Rentenberechnung). Diese wird sehr klein ausfallen, wenn er nur wenige Beiträge bezahlt hat. Die Invalidenversicherung seines Heimatlandes wird ihm ebenfall eine anteilsmässige Rente bezahlen.
