Ausgabe Nummer 3 (2010)
Voraussetzungen für Investitionshilfen der GLIB
Die GLIB konnte 2009 rund 14 Millionen Franken an neuen Darlehen zusichern. Dies ist über dem langjährigen Mittel, jedoch um 6 Millionen Franken tiefer als im letzten Jahr.
Die Investitionstätigkeit in der Landwirtschaft war auch im Jahr 2009 sehr hoch. So durften wir 24 Junglandwirte mit einer Starthilfe unterstützen. Bei 36 Projekten ging es um Investitionen in Ökonomiegebäude, wobei davon 15 Betriebe in die Rationalisierung der Milchproduktion investierten. Weitere Projekte betrafen die Erweiterung der Futter- und Düngerlager oder es wurde zusätzlicher Raum für Maschinen geschaffen. 18 Betriebe verbesserten ihre Wohnverhältnisse. Auch Bauvorhaben in der Geflügel- und Schweinehaltung und der Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich wurden realisiert, sowie gemeinschaftliche Maschinenkäufe getätigt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Investitionskredite zu erhalten?
Die wichtigsten Eintretensbedingungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Starthilfe: Diese wird bis zur Vollendung des 35. Altersjahres einmalig an Personen ausgerichtet, die ihren Landwirtschaftsbetrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden. Die Betriebsübernahme in Eigentum (innerhalb der Familie) oder in Pacht (ausserhalb der Familie) muss spätestens sechs Monate nach dem 35. Geburtstag vollzogen sein. Innerhalb der Alterslimite steht es dem Gesuchsteller frei, wann er die Starthilfe beansprucht. Das vollständige Gesuch muss jedoch zwingend vor dem 35. Geburtstag bei der GLIB eingereicht werden. Die Starthilfe wird Betrieben mit einem Arbeitsbedarf ab 1,25 Standardarbeitskräften (SAK) gewährt. Gefordert ist eine berufliche Grundausbildung als Landwirtin/Landwirt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, eine Berufsbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine gleichwertige Ausbildung in den Bereichen Obst, Wein, Gemüse oder Geflügel. Auch für im Haupterwerb tätige Fischer und Fischerinnen oder Fischzüchter und Fischzüchterinnen ist eine Starthilfe möglich, wenn sie einen Betrieb in Pacht oder Eigentum übernehmen.
Ökonomiegebäude: Wenn keine landwirtschaftliche Grundausbildung vorhanden ist, muss eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung anhand von Buchhaltungsabschlüssen vorliegen. Für eine Unterstützung von neuen Ökonomiegebäuden oder gleichwertigen Umbauten für Milchkühe, Mutterschweine, Legehennen oder Gewächshäuser müssen in der Talzone mindestens 1,75 SAK ausgewiesen werden. Bei Stallbauten gibt es keine GVE-Begrenzung mehr. Hingegen können Investitionskredite weiterhin nur in der Höhe des anrechenbaren Raumprogrammes gewährt werden. Dieses stützt sich auf die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche und die Produktionsmöglichkeiten ab. Hofdüngerabnahmeverträge werden dabei nicht berücksichtigt.
Wohnhäuser: Pro Betrieb ist die Unterstützung auf maximal zwei Wohnungen (Betriebsleiterwohnung und Altenteil) beschränkt. Beiträge aus den kantonalen Fördermassnahmen im Energiebereich (www.energie.tg.ch) sind auch zusammen mit einem Investitionskredit möglich.
Diversifizierung: Für diese Massnahmen sind nur 1,0 SAK notwendig. Hier können beispielsweise Bauten für Ferien auf dem Bauernhof oder auch Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie unterstützt werden. Diversifizierungen, die mit Investitionshilfen unterstützt werden, dürfen keine bestehenden Gewerbebetriebe konkurrenzieren, was eine generelle Publikation dieser Gesuche im kantonalen Amtsblatt erfordert.
Weitere Massnahmen: Seit 1. Januar 2008 können Investitionen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen (zum Beispiel Witterungsschutz, Hochtunnel) auch bei Einzelbetrieben mit Investitionshilfen unterstützt werden. Der produzierende Gartenbau kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Investitionskredite beantragen. Unter sehr eingeschränkten Bedingungen ist es auch möglich, gewerbliche Kleinbetriebe im Berggebiet zu unterstützen.
Gemeinschaftliche Massnahmen: Für gemeinschaftliche Massnahmen wie Maschinenkäufe sind mindestens zwei Teilhaber notwendig. Als gemeinschaftliche Bauvorhaben können auch Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse (Biogasanlagen, Kleinwärmeverbundanlagen mit Holzheizungen) sowie Projekte zur regionalen Entwicklung unterstützt werden. Grundsätzlich lohnt es sich, bei Bauvorhaben über 50 000 bis 60 000 Franken bei der GLIB betreffend einer allfälligen Unterstützung telefonisch nachzufragen. Aufgrund der zu geringen Zinseinsparungen im Verhältnis zum Aufwand der Abklärungen werden Investitionskredite unter 30 000 Franken nicht gesprochen. Entsprechende Finanzierungsabklärungen samt einer Anfrage an die GLIB sollten möglichst früh, das heisst bereits in der Vorprojektphase erfolgen, da vor einer Kreditzusicherung durch den Verwaltungsrat mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden darf.
Ein noch bestehender Investitionskredit ist grundsätzlich kein Hindernis für eine erneute Kreditanfrage. Selbstverständlich muss eine Neuinvestition für den Betrieb sinnvoll, finanzier- und tragbar sein. Zur Erinnerung: Ab 1. Januar 2008 hat unter anderem der Zukauf von Landparzellen über dem achtfachen Ertragswert keine Kürzungen von Investitionshilfen mehr zur Folge. Zudem wurden auf diesen Zeitpunkt die Vermögensgrenze und der maximale IK pro Betrieb erhöht.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die GLIB, Amriswilerstrasse 50, Postfach 159, 870 Weinfelden, Telefon 071 622 10 62.
GLIB Weinfelden,
Werner Aus der Au, Geschäftsführer
