Ausgabe Nummer 47 (2005)

zurück zur Übersicht

Vorsicht bei branchenfremden Tätigkeiten mit Angestellten

Mindestlöhne bei Bauarbeiten für Dritte mit Landwirtschaftsangestellten

Vorsicht bei branchenfremden Tätigkeiten mit Angestellten

Zum Schutz des inländischen Arbeitsmarktes vor übermässiger Einwanderung gelten so genannte «flankierende Massnahmen». Das heisst, ein ausländischer Arbeitnehmer, der in der Schweiz beschäftigt ist, muss wie ein inländischer Arbeitnehmer behandelt werden. Die branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Versicherungspflicht sind einzuhalten.

Für Anstellungen aus den neuen EU-Staaten gilt bis zum Jahr 2011 der Inländervorrang, und es gibt eine Kontrolle der Arbeitsverträge durch das Arbeitsamt.
Wichtig für die Arbeitgeber in der Landwirtschaft zu wissen ist, dass durch ausländische Angestellte das Lohnniveau und die Arbeitsbedingungen der Schweiz nicht unterboten werden dürfen. Dabei gelten je nach Branche andere Lohn- und Arbeitsbedingungen. So gibt es zum Beispiel im Baugewerbe, bei den Malern oder Gipsern strenge Mindestlohnbestimmungen und Arbeitszeitbeschränkungen. Diese Bestimmungen müssen von inländischen wie von ausländischen Unternehmen eingehalten werden. Deshalb dürfen mit landwirtschaftlichen Angestellten Bauvorhaben ausserhalb des eigenen Betriebes nur ausgeführt werden, wenn die Mindestlohnvorschriften des Baugewerbes eingehalten werden. Wenn nun ein Landwirt neben der eigentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit mit seinen Angestellten Bauaufträge ausführt, gilt er für diese Tätigkeit als Bauunternehmer. Das hat einerseits Auswirkungen auf den Mindestlohn für die Angestellten, aber auch auf die Versicherungspflicht. Bauunternehmen müssen sich zwingend bei der SUVA versichern und auch die entsprechenden Sicherheitsvorschriften einhalten. Nähere Auskünfte zur Beschäftigung von «Bauarbeitern» und die Mindestlohnbestimmungen erteilt der Thurgauer Baumeisterverband in Weinfelden (Telefon: 071 622 36 22).
Wer sich nicht an die Vorschriften der entsprechenden Branche hält, riskiert anlässlich einer Kontrolle durch die paritätische Berufskommission des Bauhauptgewerbes nicht nur die Lohndifferenzen nachzahlen, sondern auch eine empfindliche Konventionalstrafe leisten zu müssen. Gleiches gilt für Beschäftigungen im Ausbaugewerbe. Einzuhalten sind Mindestlöhne auch in Branchen, in denen keine allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gelten, Auch hier sind die orts-, branchen- und berufsüblichen Mindestlöhne zu beachten. Dies gilt zum Beispiel für Plattenleger oder Schreiner. Kontrolliert wird durch den Kontrolleur der kantonalen tripartiten Kommission. Seit dem 1. Juni 2004 sind in den Thurgauer Betrieben somit systematische oder stichprobenartige Betriebskontrollen im Hinblick auf die Höhe der bezahlten Löhne möglich.
Der Thurgauer Bauerverband empfiehlt Landwirten, die Bauvorhaben auf dem eigenen Betrieb ausführen, die Mitarbeiter selber anzustellen, das Vorhaben durch einen Bauunternehmer ausführen zu lassen oder an die Genossenschaft für landwirtschaftliches Bauen (GLB) zu übertragen. Sind Helfer für einzelne Tage nötig, bieten die Maschinenringe entsprechende Temporärarbeitskräfte an.

Adrian von Grünigen, Thurgauer Bauernverband