Ausgabe Nummer 18 (2007)

zurück zur Übersicht

Vorsicht mit «grünem» Kontrollschild

Landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nicht zweckentfremdet werden

Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einem grünen Kontrollschild dürfen grundsätzlich nur für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden. Personen dürfen dabei nur mitfahren, wenn sie angemessen gesichert sind. Wer sich nicht an das Strassenverkehrsgesetz hält, riskiert Bussen und Regressforderungen der Versicherungen.

Das Strassenverkehrsgesetz und die Verordnungen regeln, welche Fahrten mit welchen Fahrzeugen ausgeführt werden dürfen. Für die Landwirtschaft gibt es das «grüne Kontrollschild». Dieses bietet den nötigen Spielraum, der für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes nötig ist. Zum Beispiel gibt es keine Beschränkungen für Fahrten in der Nacht oder am Sonntag. Weiter sind landwirtschaftliche Fahrzeuge von der Schwerverkehrsabgabe befreit. Verständlich ist, dass es auch entsprechende Einschränkungen gibt. So beträgt die Höchstgeschwindigkeit 30 oder 40 Kilometer pro Stunde. Der Einsatz ist klar auf die Landwirtschaft beschränkt. Den Landwirtschaftsbetrieben gleichgestellt sind die forstwirtschaftlichen Betriebe, Betriebe mit Gemüse-, Obst- oder Weinbau und Gärtnereien. Landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen auch zu landwirtschaftlichen Fahrten für Dritte, selbst gegen Entgelt (Lohnarbeit), verwendet werden.

Verbotene Fahrten
Fahrten für Private oder Gewerbebetriebe sind nicht erlaubt. Sie gelten als unerlaubte Fahrten und werden mit Busse bestraft. Ebenso nicht erlaubt ist der Einsatz von landwirtschaftlichen Fahrzeugen in einem Nebenerwerb ausserhalb der Landwirtschaft wie zum Beispiel Arbeiten für Private, Transporte für Gewerbebetriebe oder Plauschfahrten für Kollegen. Winterdienst oder Strassenunterhalt für Gemeinden sind möglich, aber bewilligungspflichtig. Erlaubt sind hingegen unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken dienen, wie zum Beispiel Papiersammeln. Für das Fahren an Umzügen mit und ohne Personen ist in jedem Fall eine Sonderbewilligung vom Strassenverkehrsamt nötig. In diesen Fällen muss die Haftpflichtdeckung angepasst werden.
Ein Unfall auf einer nicht erlaubten Fahrt mit Landwirtschaftsfahrzeugen kann schlimme finanzielle Folgen haben. Es muss mit einem Regress der Haftpflichtversicherung auf den Fahrzeughalter gerechnet werden, auch wenn er selber nicht mit dem Fahrzeug unterwegs war. Deshalb ist beim Ausleihen eines Traktors höchste Vorsicht geboten.

Mitfahren nur gut gesichert
Immer wieder stellt sich die Frage, ob und wie Personen auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen mitfahren dürfen. Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind in der Regel nicht für den Personentransport gebaut. Im Nahverkehr dürfen Personen auch auf der Ladebrücke oder auf der Ladung mitgeführt werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt und für die ein angemessener Schutz sichergestellt ist, zum Beispiel Anhänger mit Bordwänden. Kinder bis sieben Jahre müssen gesichert auf Kindersitzen mitgeführt werden. Es ist jedoch aus Sicht des Gesundheitsschutzes unverantwortlich, Kinder längere Zeit den starken Vibrationen und dem Lärm auszusetzen. Der beste Schutz bietet hier eine geschlossene Kabine mit gefedertem Sitz. Personen, die nicht zum Betriebspersonal oder der Familie gehören, haben auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen nichts zu suchen. Bei einem Unfall trägt der Halter des Fahrzeuges eine Mitverantwortung.

Anlaufstelle für Informationen
Für Fragen zu den Kontrollschildern und Sonderbewilligungen wenden Sie sich an die kantonalen Strassenverkehrsämter oder an die Polizei. Fragen zur Deckung der Haftpflicht, können Sie Ihrer Police entnehmen. Bei Unklarheiten zu Versicherungsfragen hilft Ihnen die Versicherungsberatung des Thurgauer Bauernverbandes weiter, Telefon 071 626 28 90.

Adrian von Grünigen, Thurgauer Bauernverband



Kontrollschilder und ihre Bedeutung

Velovignette
Motoreinachser oder Motorhandwagen, die ausschliesslich durch eine zu Fuss gehende Person geführt werden. Personen- und Sachschäden bis 500 000 Franken sind gedeckt.

Grünes Kontrollschild
Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge wie Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren sowie Motoreinachser mit Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes oder gleichgestellten Betrieben verwendet werden.

Blaues Kontrollschild
Blaue Kontrollschilder sind bestimmt für gewerbliche Arbeitsfahrzeuge, diese dürfen auf der Strasse keine Güter oder Personen transportieren. Sie dienen zum Verrichten von Arbeiten in Hoch- und Tiefbau, Schneeräumung, Feuerwehr usw.

Braunes Kontrollschild
Braune Kontrollschilder sind bestimmt für alle Fahrzeuge, die wegen ihrer Bauart beziehungsweise ihres Verwendungszweckes den Vorschriften über Masse (zum Beispiel Breite über 2,55 m) und Gewichte nicht entsprechen (zum Beispiel Mähdrescher, Kranwagen). Fahrzeuge mit braunen Kontrollschildern sind Ausnahmefahrzeuge und dürfen nur mit einer schriftlichen Sonderbewilligung verkehren.

Weisses Kontrollschild
Weisse Kontrollschilder sind bestimmt für alle Fahrzeuge zum Sachen- und Personentransport, die nicht rein landwirtschaftlich sind. Dazu gehören leichte und schwere Motorwagen, Motorräder, Anhänger, Traktoren.


Solche Gefährte dürfen nur mit einer
Sonderbewilligung auf die Strasse.
(Bild: Isabelle Schwander)
Solche Gefährte dürfen nur mit einer Sonderbewilligung auf die Strasse. (Bild: Isabelle Schwander)