Ausgabe Nummer 31 (2010)
Vorsicht vor illegalen Vermittelrn
Eine Situation, wie sie immer wieder vorkommen kann: Kurz vor der Ernte meldet die vorgesehene Hilfsarbeitskraft, dass sie wegen Unfall die Stelle nicht antreten kann. Wie bekommt dieser Betrieb rasch eine Ersatzarbeitskraft? Ein paar Tage später meldet sich ein gebrochen Deutsch sprechender Ausländer und bietet an, eine Arbeitskraft aus Polen zu vermitteln, die gerade zufällig in der Schweiz ist und welche die Arbeit sofort aufnehmen kann. Soll er das Angebot annehmen?
Der Landwirt in diesem erfundenen Beispiel steht in der Gefahr, gegen das Ausländergesetz und das Arbeitsvermittlungsgesetz zu verstossen, wenn er die angebotene Arbeitskraft beschäftigt. Er riskiert hohe Bussen und ein Strafverfahren.
Bei der Anstellung von Personen aus den EU-8-Ländern (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien und Ungarn) sowie den EU-2-Ländern (Rumänien und Bulgarien) sind einige Regeln einzuhalten. Auch wenn das Freizügigkeitsabkommen für diese Länder gilt, benötigen ihre Bewohnerinnen und Bewohner nach wie vor eine Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Person aus einem dieser Länder, ohne dass eine Arbeitsbewilligung vorliegt, machen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer strafbar.
Notfalllösungen sind möglich
Die zuständigen Ämter im Kanton Thurgau sind bemüht, den Arbeitgebern in ausserordentlichen Situationen zu helfen. Nach Rücksprache mit dem zuständigen RAV und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) kann rasch eine Ersatzbewilligung erteilt werden. In solchen Fällen kann die Arbeit bereits nach dem Entscheid des AWA aufgenommen werden.
Suchen auf allen Kanälen
Die grösste Schwierigkeit ist oft, überhaupt eine Ersatzarbeitskraft zu fi nden. Hier bietet das RAV wertvolle Unterstützung, weil sie Personen kennen, die kurzfristig eine Stelle suchen und bereits in der Schweiz sind. Wenn dieser Weg keine Lösung ergibt, kann es nötig werden, eine Person neu im Ausland zu rekrutieren. Die Arbeitsvermittlung des MBR Thurgau hat Verbindungen zu ausländischen Arbeitsvermittlern und kann eine neue Arbeitskraft suchen lassen. Dieser Weg kann je nachdem einige Wochen in Anspruch nehmen. Sinnvoll ist auch der Austausch von Arbeitskräften unter den Betrieben für eine bestimmt Zeit. Dieses Vorgehen läuft unter dem Begriff Stellenwechsel und verlangt nur eine Meldung an die Wohngemeinde des neuen Arbeitgebers sowie einen neuen Arbeitsvertrag.
Illegale Vermittlung ist strafbar
Strafbar macht sich ein Unternehmer, der vorsätzlich als Arbeitgeber die Dienste eines Vermittlers beansprucht, von dem er weiss, dass er die erforderliche Bewilligung nicht besitzt. Als Vermittler gilt, wer Stellensuchende mit künftigen Arbeitgebern zusammenführt. Diese Tätigkeit erfordert gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) eine Bewilligung. Diese Bewilligung erhält nur, wer im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist. Ausländische Vermittler können sich nicht eintragen lassen. Wenn sie trotzdem direkt vom Ausland in die Schweiz Arbeitskräfte vermitteln, verhalten sie sich gesetzeswidrig. Gemäss Aussage von Judith Müller, Leiterin des Rechtsdienstes beim AWA ist der Hauptzweck des AVG der Schutz der stellensuchenden Person. Wer direkt mit einem ausländischen Arbeitsvermittler zusammenarbeitet, verhält sich nicht nur gesetzeswidrig, sondern unterstützt in der Regel unfaire Vermittlungsmethoden. Überrissene Provisionen, fehlende Kündigungsbestimmungen und Falschinformationen sind bei diesen Vermittlungen üblich. Diese Form der Vermittlung nutzt oft die Notlage von Menschen aus, welche im Westen eine Arbeitsstelle suchen und kann nur als verabscheuungswürdiger Menschenhandel bezeichnet werden.
Arbeitgeber ist verantwortlich
Dabei darf sich niemand auf Aussagen von ausländischen Vermittlern verlassen. Ob eine Firma für die Arbeitsvermittlung von Ausländern in die Schweiz zugelassen ist, kann auf dem Internet unter www. avg-seco.admin.ch selber überprüft werden. Im Zweifelsfall geben die zuständigen Ämter oder der Verband Thurgauer Landwirtschaft (VTL) Auskunft. Teilweise wird von ausländischen Vermittlern die Zusammenarbeit mit landwirtschaftlichen Organisationen vorgetäuscht. Ob dies stimmt, kann leicht überprüft werden, indem bei der genannten Organisation nachgefragt wird.
Hilfe bei der Suche
Mit dem MBR Thurgau steht der Thurgauer Landwirtschaft ein kompetenter Partner zur Seite, wenn es darum geht, Arbeitskräfte in Polen, der Slowakei oder Rumänien zu rekrutieren und das ganze Bewilligungsverfahren zu erledigen. Auf illegale Vermittler ist niemand angewiesen. Anfragen zur Arbeitsvermittlung und Abwicklung von Bewilligungen sind direkt an den MBR Thurgau in Wängi zu richten, Telefon 052 369 50 30. Für allgemeine Fragen zu den Arbeitsbewilligungen sind der VTL sowie der MBR Thurgau die richtigen Anlaufstellen.
Adrian von Grünigen, Verband Thurgauer Landwirtschaft
