Ausgabe Nummer 30 (2008)

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Vorsorge wird flexibler

Selbstständigerwerbende können das Vorsorgeguthaben wieder in den Betrieb investieren.

Das Bundesgericht erlaubt Barauszahlungen von Vorsorgegeldern an Selbstständigerwerbende. ? Ein äusserst bedeutungsvoller Entscheid, der Selbstständigerwerbenden die dringend erforderliche Flexibilität beim Aufbau ihrer Vorsorge sichert.

Selbstständigerwerbende können sich gemäss Gesetz bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbands freiwillig im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge der 2. Säule (Säule 2b) versichern. Für Bauernfamilien ist dies die Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft (VSTL). Die Vorsorgepläne der VSTL stehen in der Landwirtschaft Selbstständigerwerbenden und mitarbeitenden Familienmitgliedern mit eigenem AHV-Einkommen offen. Sie zeichnen sich durch eine sichere Anlage mit guter Rendite sowie besonderen steuerlichen Vorteilen, die insbesondere beim Aufbau der Altersvorsorge zum Tragen kommen, aus.
Eine Konsequenz der grossen Steuervorteile ist die Gebundenheit der investierten Mittel. In diesem Zusammenhang hat nun das Bundesgericht einen äusserst wichtigen Entscheid gefällt. Bis Ende 2004 (vor Inkrafttreten der 1. BVG-Revision) konnten Selbstständigerwerbende, die ihr freiwilliges Vorsorgeverhältnis im Rahmen der Säule 2b kündigten, ohne weitere Begründung die Barauszahlung ihres angesparten Vorsorgeguthabens geltend machen. Aufgrund einer Gesetzesänderung im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde allgemein die Meinung vertreten, dass diese Barauszahlung nicht mehr möglich sei. SBV-Versicherungen hat diese Meinung immer bestritten und einem betroffenen Landwirt bei der Durchsetzung seiner Forderungen bis zum Bundesgericht geholfen. Das Bundesgericht hat ihm nun Recht gegeben.

Investition in den Betrieb ist Voraussetzung
Das Bundesgericht hält in seinem wegweisenden Urteil fest, dass Selbstständigerwerbende auch unter neuem Recht auf ihr Vorsorgeguthaben zurückgreifen können, wenn sie dieses für Investitionen in den Betrieb verwenden. Mit dem neuen Entscheid werden die Barauszahlungsmöglichkeiten gegenüber der früheren Regelung sogar noch ausgebaut. Neu ist es möglich, entweder nur einen Vorbezug zu tätigen und das Vorsorgeverhältnis weiterzuführen oder das Vorsorgeverhältnis zu kündigen und die Barauszahlung des gesamten Vorsorgeguthabens zu beantragen. Im Rahmen des landwirtschaftlichen Versicherungskonzepts ist es ein zentrales Anliegen, dass die Bauernfamilien ihre Vorsorge in der freiwilligen 2. Säule aufbauen können, ohne dass die investierten Mittel unwiderruflich dem Betrieb entzogen werden. Aus diesem Grund sind die Vorsorgelösungen von SBV-Versicherungen und der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft so ausgestaltet, dass bei einem Kapitalrückzug keinerlei Rückkaufsverluste entstehen, wie das sonst im Lebensversicherungsgeschäft üblich ist.

Sinnvolle Vorsorge für das ganze Leben
Die Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft (VSTL) in Brugg bietet als Vorsorgeeinrichtung des Berufverbandes im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge der zweiten Säule Vorsorgelösungen an (Säule 2b). In die Versicherung aufgenommen werden selbstständige Landwirtinnen und Landwirte und deren mitarbeitende Familienangehörige, die über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügen.
Die Vorsorgepläne unterscheiden sich in der Höhe der Risikoleistungen. Diese und der Sparbeitrag werden aufgrund des versicherten Einkommens berechnet. Die einzelnen Vorsorgepläne können als reine Risikoversicherungen oder in Kombination mit Alterssparen durchgeführt werden.

Aufbau des Risikoschutzes
Die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung ist durch die eidgenössische AHV und IV für Alter, Tod und Invalidität versichert. Diese Leistungen stellen eine gute Basisversicherung dar. In den meisten Fällen bestehen jedoch weitergehende Bedürfnisse. Um diese zu decken, eignen sich die Vorsorgepläne der VSTL sehr gut.

Für jeden Lebensabschnitt die richtige Vorsorgelösung
Bei Personen ohne finanzielle Verpflichtungen gegenüber Angehörigen steht vor allem der Schutz bei Invalidität im Vordergrund. Mit dem Vorsorgeplan D kann für diese Personen ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz bei Invalidität errichtet werden.
Bei Heirat, bzw. Verpflichtung gegenüber Hinterlassenen, wird der Invaliditätsschutz erhöht, und es werden Leistungen im Todesfall mitversichert, die den Bedarf der Angehörigen abdecken. Geeignet ist je nach Einkommenshöhe und Vorsorgebedarf der Vorsorgeplan B oder der Vorsorgeplan C.
Bei der Hofübernahme wird der Todesfall- und Invaliditätsschutz unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen auf dem Betrieb so ausgebaut, dass bei einem Invaliditäts- oder Todesfall keine finanziellen Probleme entstehen. Dies geschieht entweder durch einen Planwechsel bzw. -erhöhung oder durch Abschluss einer zusätzlichen Todesfallversicherung (im Rahmen des Kollektivangebotes Säule 3b von SBV Versicherungen).

Aufbau der Altersvorsorge Für jeden Unternehmer stellt der Aufbau eines gut funktionierenden Betriebes auch einen Teil der Altersvorsorge dar. Dazu gesellt sich die Schaffung von genügend Wohnraum für mindestens zwei, womöglich sogar drei Familien. Durch die AHV-Rente und den Erlös bei der Hofübergabe, besteht in vielen Fällen eine genügende Altersvorsorge für die abtretende Bauernfamilie. Oft ist jedoch der Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge angezeigt. Die heutige steuerliche und rechtliche Behandlung der zweiten Säule lassen, sofern die finanziellen Mittel vorhanden sind, eine Vorsorgelösung im Rahmen der zweiten Säule als sinnvoll erscheinen. Die Vorsorgepläne der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft tragen diesem Umstand Rechnung.

Wählbarer Sparbeitrag
Die zu versichernde Person deklariert gegenüber der Vorsorgestiftung bei Abschluss des Vertrages und danach am Ende jeden Jahres das Einkommen, das für das laufende bzw. nächste Jahr Gültigkeit haben soll. Der Sparbeitrag beträgt bis Alter 40 20% und ab Alter 41 25% des versicherten Einkommens, welches maximal so hoch ist wie das AHV-Einkommen. So kann in guten Jahren ein hoher Beitrag eingelegt und bei finanziellen Engpässen die Prämie auf ein Minimum gesenkt werden.

Nachzahlungen
Stellt sich gegen Ende eines Jahres heraus, dass die Einlage eines höheren Sparbeitrages möglich wäre, kann mittels eines Einkaufes (Einmaleinlage) der Sparbeitrag erhöht werden. Es kann grundsätzlich nicht auf einem höheren Einkommen gespart werden, als das Risiko versichert ist.

Steuern
Die Beiträge können in vollem Umfang vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Das angesparte Kapital muss nicht als Vermögen versteuert werden. Die Auszahlungen unterstehen der Steuerpflicht gemäss den Vorschriften der zweiten Säule.

Auszahlung mit Zinsen und Gewinnbeteiligung
Der einbezahlte Sparbeitrag, erhöht durch die jährlichen Zinsgutschriften und die Gewinnbeteiligung, kommt im Todesfall, bei Kündigung der Versicherung, spätestens aber bei Vollendung des 65. Altersjahres, zur Auszahlung. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung entstehen keinerlei Rückkaufsverluste.

Sich rechtzeitig und gezielt informieren
Informationen über den optimalen Aufbau der Vorsorge erhalten die Bauernfamilien bei der Versicherungsberatungsstelle des Thurgauer Bauernverbandes oder bei SBV Versicherungen in Brugg.

Christian Kohli, SBV-Versicherungen, Brugg


Verzinsung hilft Sparen
Wer über einige Jahre regelmässig einen Sparbetrag auf die Seite legen kann, profitiert von der Verzinsung. Für sichere Anlagen liegt zurzeit eine Verzinsung von zwei bis drei Prozent drin. Wenn höhere Zinsen versprochen werden, ist das nur durch spekulative Aktienanlagen mit Verlustrisiko möglich.

Vergleich der Verzinsung:
Obligationen 8 Jahre:3%
Säule 3a (Raiffeisen): 2,5%
Vorsorge Säule 2b (VSTL): 3,1%

Der Zinseszinseffekt bewirkt ein Anwachsen des gesparten Kapitals je länger es verzinst wird, wie folgende Beispiele zeigen (angenommene Verzinsung 2,5 % pro Jahr):
Sparen von 1000 Franken pro Jahr während 30 Jahren ergibt ein Endguthaben von 45 000 Franken.
Sparen von 5000 Franken pro Jahr während 30 Jahren ergibt ein Endguthaben von 225 000 Franken.
Sparen von 10000 Franken pro Jahr während 30 Jahren ergibt ein Endguthaben von 450 000 Franken.

Adrian von Grünigen, Thurgauer Bauernverband