Ausgabe Nummer 37 (2004)
Wichtige Neuerungen für die Tierhalter mit der Tierarzneimittelverordnung
| Beim Schweizerischen Bauernverband nachgefragt |
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Wichtige Neuerungen für die Tierhalter mit der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004
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| Die folgende Aufzählung ist nicht vollständig, es sind lediglich einige Hauptpunkte herausgegriffen. Abgabeeinschränkungen (Art. 8) Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung in den ersten Wochen und der Frühkastration dürfen nur an Tierhalter abgegeben werde, wenn diese einen Kurs besucht haben. Damit wird eine neue einheitliche Regelung für die ganze Schweiz geschaffen. Die neuen Kurse müssen alle Tierhalter besuchen, die Tierarzneimittel zu oben erwähntem Zweck einsetzen wollen. Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2006. Beurteilung des Gesundheitszustandes (Art. 10) Tierarzneimittel dürfen an Nutztiere nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn der Verschreibende den Gesundheitszustand der Nutztiere beurteilt hat. Es kann eine schriftliche Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Für Nutztiere muss der verschreibende Tierarzt den Gesundheitszustand der zu behandelnden Tiere kennen. Besteht eine solche Vereinbarung, darf der Tierarzt auch Arzneimittel auf Vorrat oder ohne vorgängigen Besuch abgeben. Für eine Tierarztmittelvereinbarung sind mindestens zwei Besuche des Tierarztes pro Jahr notwendig, wobei ein Besuchprotokoll über den Gesundheitszustand des Bestandes geführt werden muss. Gültig ab 1. September 2004. Rezept (Art. 17) Die Rezepte für Fütterungsarzneimittel dürfen von einer Futtermühle zur Herstellung erst hergestellt werden, wenn das Rezept des Tierarztes vorliegt. Eine nachträgliche Rezeptierung ist nicht mehr möglich. Die Rezepte dürfen jedoch nur ein Mal ausgeführt werden. Auch für Fütterungsarzneimittel zur Parasitenbekämpfung (Entwurmung) dürfen die gleichen Rezepte nicht mehr wiederholt werden. Gültig 1. September 2004. Besondere Sorgfaltspflichten (Art. 24) Milch von behandelten Tieren, die vor Ablauf der Absetzfrist gewonnen wird, darf weiterhin als Futtermittel verwendet werden. Die Verwendung der Milch ist jedoch wie ein Tierarzneimitteleinsatz zu dokumentieren. Bei den so gefütterten Tieren sind die Absetzfristen einzuhalten.Das heisst zum Beispiel, dass für Kälber, welchen Milch von mit Antibiotika behandelten Kühen vertränkt wird, im Behandlungsjournal ein entsprechender Eintrag vorzunehmen ist! Neu ist die Dokumentationspflicht für vertränkte Milch von euterbehandelten Tieren. Die Kälber, welchen behandelte Milch vertränkt wurde, sind im Behandlungsjournal einzutragen. Die Absetzfristen für das betreffende Tierarzneimittel sind einzuhalten. Bei Bedarf muss eine Anwendungsanweisung vom Tierarzt verlangt werden. Gültig ab 1. September 2004. Hermine Hascher, Geschäftsführerin Thurgauer Bauernverband |
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