Ausgabe Nummer 43 (2007)
Wildschäden in unserer Kulturlandschaft
Wildschäden lösen häufig Emotionen aus und verursachen ab und zu rote Köpfe. Ärgerlich,
wenn eine Rotte Wildschweine in einer Nacht ein frisch angesätes Feld völlig umpflügt
oder ein Biber eine Strasse unterhöhlt und diese einbricht. Da stellt sich schnell
die Frage, was ein Wildschaden ist und wer für diesen Schaden aufkommen muss.
Wildschäden im landläufigen Sinn sind jegliche Art von Schäden, die von Wildtieren verursacht werden: Rehe verbeissen Triebe und Knospen, Hasen nagen an den Stämmen von Obstbäumen, Wildschweine und Krähen tun sich am Mais gütlich, Biber fällen Bäume, und Luchse reissen ab und zu Schafe. Diese Aufzählung könnte man fast beliebig fortsetzen. Alle diese Schäden sind auf das Ernährungsverhalten unserer Wildtiere zurückzuführen. Eine weitere Gruppe von Schäden (Löcher, Unterhöhlungen, Erdbauten) entstehen durch Wühl- und Grabtätigkeiten von Mäusen, Dachsen, Füchsen und Bibern. Meist nur von lokaler Bedeutung sind Schäden, die Rehe und Hirsche durch das Fegen ihres Geweihes verursachen.Volkswirtschaftlich gewichtiger sind da schon die Sach- und Personenschäden bei Unfällen mit Wildtieren auf der Strasse.Doch was gilt eigentlich als Wildschaden im rechtlichen Sinne?
Wildschäden im Sinne des Gesetzgebers
Im Jagdgesetz des Bundes ist verankert, welche von Wildtieren verursachten Schäden im rechtlichen Sinn als Wildschäden zu taxieren sind und für welche Schäden eine Haftung besteht. Danach müssen Schäden, die jagdbare Tiere an landwirtschaftlichen Kulturen,Wald und Nutztieren anrichten, angemessen entschädigt werden.Ausgenommen sind Schäden von Tieren, gegen die Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen (beispielsweise Fuchs, Marder, Stare, Tauben). Zusätzlich beteiligen sich Bund und Kantone an der Vergütung von Schäden, die durch bestimmte geschützte Arten verursacht werden. Wichtig ist aber auch, wo der Schaden entstanden ist.Tun sich Rehe im Hausgarten an den Rosenstöcken gütlich, handelt es sich im Sinne des Jagdgesetzes klar um keinen Wildschaden. Ebenso besteht jagdrechtlich für niemanden eine Entschädigungspflicht für Schäden an Motorfahrzeugen bei Wildunfällen. Solche Schäden werden ? sofern vorhanden ? durch die Teilkasko der Motorfahrzeugversicherung übernommen. Keine Entschädigung erhalten die Grundbesitzer auch bei Unterhöhlungen von Strassen durch Biber. Im Kanton Thurgau haben Schäden durch Wildschweine und Krähen die grösste Bedeutung. Jährlich erfolgen dafür Zahlungen an die Landwirtschaft durch den Kanton und die Jagdgesellschaften zwischen 100 000 und 300 000 Franken.
Melden eines Wildschadens
Damit eine objektive Schadenabschätzung durchgeführt werden kann, sind die Geschädigten verpflichtet, festgestellte Schäden unverzüglich der betroffenen Jagdgesellschaft zu melden. Haftet der Kanton ganz oder teilweise, ist der Schaden auch gleichzeitig einem kantonalen Wildschadenexperten zu melden. Die Schäden werden dann von diesen in Anwesenheit des Geschädigten und der betroffenen Jagdgesellschaft nach den Wegleitungen und Ansätzen des Schweizerischen Bauernverbandes abgeschätzt. Wichtig ist die sofortige Meldung eines Schadens an die Jagdgesellschaft auch deshalb, weil diese nur so mit jagdlichen Massnahmen auf ein neues Schadenereignis sofort reagieren kann.
Sind Wildschäden vermeidbar?
Solange es Wildtiere gibt, werden auch Wildschäden entstehen. Durch eine gute Zusammenarbeit von Jagd, Forst und Landwirtschaft können aber viele Schäden minimiert oder verhütet werden. Grundbesitzer sind verpflichtet, zum Schutz ihrer Kulturen zumutbare Abwehrmassnahmen zu treffen. Ihren Beitrag leisten die Jäger, indem sie für einen den örtlichen Verhältnissen angepassten Wildbestand sorgen. Die Forstwirtschaft kann durch gezielte Massnahmen im Wald vielen Wildtieren einen geeigneten Lebensraum anbieten, der diese davon abhält, den Nahrungsbedarf im Landwirtschaftsgebiet zu decken. Trotzdem sind auch in Zukunft Wildschäden nicht zu vermeiden, denn die einheimischen Wildtiere gehören zu unserer Kulturlandschaft wie die Land- und Forstwirtschaft.
Roman Kistler Jagd- und Fischereiverwaltung
Wer kommt im Kanton Thurgau für welche Wildschäden auf?
Reh, Dachs, Feldhase: Jagdgesellschaft
Rothirsch, Gämse: Kanton und Jagdgesellschaft
Wildschwein: Kanton und Jagdgesellschaft
Fuchs, Marder: Keine*
Biber, Luchs (geschützt): Kanton und Bund
Rabenkrähen: Kanton und Jagdgesellschaft*
Kolkraben, Greifvögel (geschützt): Keine
Stare,Wacholderdrosseln,Amseln, Spatzen,Tauben :Keine*
*Selbsthilfemassnahmen möglich
Wildschäden im landläufigen Sinn sind jegliche Art von Schäden, die von Wildtieren verursacht werden: Rehe verbeissen Triebe und Knospen, Hasen nagen an den Stämmen von Obstbäumen, Wildschweine und Krähen tun sich am Mais gütlich, Biber fällen Bäume, und Luchse reissen ab und zu Schafe. Diese Aufzählung könnte man fast beliebig fortsetzen. Alle diese Schäden sind auf das Ernährungsverhalten unserer Wildtiere zurückzuführen. Eine weitere Gruppe von Schäden (Löcher, Unterhöhlungen, Erdbauten) entstehen durch Wühl- und Grabtätigkeiten von Mäusen, Dachsen, Füchsen und Bibern. Meist nur von lokaler Bedeutung sind Schäden, die Rehe und Hirsche durch das Fegen ihres Geweihes verursachen.Volkswirtschaftlich gewichtiger sind da schon die Sach- und Personenschäden bei Unfällen mit Wildtieren auf der Strasse.Doch was gilt eigentlich als Wildschaden im rechtlichen Sinne?
Wildschäden im Sinne des Gesetzgebers
Im Jagdgesetz des Bundes ist verankert, welche von Wildtieren verursachten Schäden im rechtlichen Sinn als Wildschäden zu taxieren sind und für welche Schäden eine Haftung besteht. Danach müssen Schäden, die jagdbare Tiere an landwirtschaftlichen Kulturen,Wald und Nutztieren anrichten, angemessen entschädigt werden.Ausgenommen sind Schäden von Tieren, gegen die Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen (beispielsweise Fuchs, Marder, Stare, Tauben). Zusätzlich beteiligen sich Bund und Kantone an der Vergütung von Schäden, die durch bestimmte geschützte Arten verursacht werden. Wichtig ist aber auch, wo der Schaden entstanden ist.Tun sich Rehe im Hausgarten an den Rosenstöcken gütlich, handelt es sich im Sinne des Jagdgesetzes klar um keinen Wildschaden. Ebenso besteht jagdrechtlich für niemanden eine Entschädigungspflicht für Schäden an Motorfahrzeugen bei Wildunfällen. Solche Schäden werden ? sofern vorhanden ? durch die Teilkasko der Motorfahrzeugversicherung übernommen. Keine Entschädigung erhalten die Grundbesitzer auch bei Unterhöhlungen von Strassen durch Biber. Im Kanton Thurgau haben Schäden durch Wildschweine und Krähen die grösste Bedeutung. Jährlich erfolgen dafür Zahlungen an die Landwirtschaft durch den Kanton und die Jagdgesellschaften zwischen 100 000 und 300 000 Franken.
Melden eines Wildschadens
Damit eine objektive Schadenabschätzung durchgeführt werden kann, sind die Geschädigten verpflichtet, festgestellte Schäden unverzüglich der betroffenen Jagdgesellschaft zu melden. Haftet der Kanton ganz oder teilweise, ist der Schaden auch gleichzeitig einem kantonalen Wildschadenexperten zu melden. Die Schäden werden dann von diesen in Anwesenheit des Geschädigten und der betroffenen Jagdgesellschaft nach den Wegleitungen und Ansätzen des Schweizerischen Bauernverbandes abgeschätzt. Wichtig ist die sofortige Meldung eines Schadens an die Jagdgesellschaft auch deshalb, weil diese nur so mit jagdlichen Massnahmen auf ein neues Schadenereignis sofort reagieren kann.
Sind Wildschäden vermeidbar?
Solange es Wildtiere gibt, werden auch Wildschäden entstehen. Durch eine gute Zusammenarbeit von Jagd, Forst und Landwirtschaft können aber viele Schäden minimiert oder verhütet werden. Grundbesitzer sind verpflichtet, zum Schutz ihrer Kulturen zumutbare Abwehrmassnahmen zu treffen. Ihren Beitrag leisten die Jäger, indem sie für einen den örtlichen Verhältnissen angepassten Wildbestand sorgen. Die Forstwirtschaft kann durch gezielte Massnahmen im Wald vielen Wildtieren einen geeigneten Lebensraum anbieten, der diese davon abhält, den Nahrungsbedarf im Landwirtschaftsgebiet zu decken. Trotzdem sind auch in Zukunft Wildschäden nicht zu vermeiden, denn die einheimischen Wildtiere gehören zu unserer Kulturlandschaft wie die Land- und Forstwirtschaft.
Roman Kistler Jagd- und Fischereiverwaltung
Wer kommt im Kanton Thurgau für welche Wildschäden auf?
Reh, Dachs, Feldhase: Jagdgesellschaft
Rothirsch, Gämse: Kanton und Jagdgesellschaft
Wildschwein: Kanton und Jagdgesellschaft
Fuchs, Marder: Keine*
Biber, Luchs (geschützt): Kanton und Bund
Rabenkrähen: Kanton und Jagdgesellschaft*
Kolkraben, Greifvögel (geschützt): Keine
Stare,Wacholderdrosseln,Amseln, Spatzen,Tauben :Keine*
*Selbsthilfemassnahmen möglich

